Nach ADR Artikel 8.1.4.1 muss jede Beförderungseinheit die kennzeichnungspflichtig ist für gefährliche Güter mit mindestens zwei
Feuerlöscher für die Brandklasse A, B, C ausgerüstet sein. Die Mindestmenge aller Feuerlöscher richtet sich je nach Beförderungseinheit nach der höchstzulässigen
Masse.
Siehe Grafik unten
Ab 3.5 Tonnen muss einer der beiden Feuerlöscher mindestens 6 kg aufweisen. Dieser dient vor allem bei Entstehungsbränden an Reifen oder technischen
Ausrüstungsteilen des Fahrzeugs.
Alle unsere Feuerlöscher sind EN3 zugelassen und sind in unseren drei Landessprachen beschriftet (Deutsch, Französisch, Italienisch).
Achtung
Gemäss ADR müssen Beförderungseinheiten innerhalb der 1'000 Punkte Grenze (auch Freigrenze) mindestens einen 2 kg Handfeuerlöscher mitführen.